WAB

WAB-Kurse (2-Phasenausbildung)

Am 1.12.2005 hat die sogenannte (2-Phasenausbildung) begonnen.
Sinn und Zweck ist eine Verbesserung der Ausbildung der Neulenker.

Ab dem 1. Januar 2020 braucht es nur noch einen WAB-Kurs, um den definitiven Führerausweis zu erlangen.

1- Phase
Die erste Phase ist unverändert geblieben und endet mit dem erfolgreichen Erwerb des Führerausweises. (siehe Weg zum Führerschein)

2- Phase (WAB = Weiterausbildung)
Die zweite Phase ist auf  3 Jahre  befristet und  beginnend nach bestandener Führerprüfung.

Sie müssen also während den darauffolgenden  3 Jahren obligatorisch 7 Stunden Weiterbildung durchlaufen.

Der Weiterausbildungstag muss innerhalb den ersten 12 Monaten nach Erwerb des Führerausweises besucht werden!

Nach Ablauf der 3-Jährigen Probezeit, ohne schwerwiegende Verkehrsregel- Verletzungen und dem absolvieren des einen Kurstages, erhält der Neulenker den definitiven Führerausweis.

Wenn der obligatorische WAB-Kurs nicht besucht wird, verfällt der Führerausweis und man muss wieder mit der 1-Phase beginnen.

Die WAB-Kurse finden auf dem Areal des Flughafen Dübendorf statt.

Zur WAB-Kursanmeldung füllen Sie bitte das nachstehende Formular aus.  

Wir werden Sie baldmöglichst kontaktieren.

Kurskosten siehe:  Die Preisliste

Alle Ihre Angaben werden vertraulich behandelt und ausschliesslich im Kontakt mit Ihnen und in Bezug auf Ihre Anmeldung und nicht für Werbezwecke verwendet. Wir danken Ihnen für möglichst vollständige Angaben, um Ihnen einen zuvorkommenden Service garantieren zu können.

Die häufigsten Fragen zu den Motorradkategorien und Ausbildung

1. Wie lautet die genaue Bezeichnung der Führerausweis-Kategorie A1?

Die Kategorie A1 ist eine Unterkategorie und gilt für Motorräder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm3 und einer Motorleistung von höchstens 11 kW (15 PS). 

VZV-Artikel Art.3 Abs.2

2. In welchem Alter darf ich ein Motorrad der Kategorie A1 fahren?

Die Unterkategorie A1 ist aufgeteilt in Fahrzeuge bis 50 cm3; Mindestalter 16 Jahre und Fahrzeuge bis 125 cm3; Mindestalter 18 Jahre

VZV-Artikel Art.6 Abs.1 Bst.c

3. Darf ich, wenn ich mit 16 Jahren die Führerprüfung der Unterkategorie A1 absolviere, mit 18 Jahren ein Motorrad mit 125 cm3 fahren?

Mit der Führerausweis-Unterkategorie A1 dürfen ab 18 Jahren ohne weitere Prüfung alle Motorräder der Unterkategorie A1 geführt werden. 

4. Darf ich als Inhaber der jetzigen Führerausweis-Kategorie F ein Motorrad der neuen Unterkategorie A1 fahren?

Die bisherige Kategorie F berechtigt nach Ausstellung eines neuen Führerausweises nur zum Führen von Motorrädern der Unterkategorie A1, deren Höchstgeschwindigkeit auf 45 km/h beschränkt sind (es sind dieselben Motorräder, welche schon heute mit der Kategorie F gefahren werden können). 

VZV-Artikel  Art.151d Abs.11

5. Kann eine absolvierte vereinfachte theoretische Prüfung für die Kategorie F in den neuen Lernfahrausweis der Unterkategorie A1 übertragen werden?

Voraussetzung für den Erwerb eines Lernfahrausweises der Unterkategorie A1 ist die Basistheorie gemäss Anhang 11 Ziffer II.1 VZV. Die vereinfachte theoretische Prüfung für die Kategorie F ist für den Erwerb eines Lernfahrausweises der Unterkategorie A1 nicht gültig. 

VZV-Artikel  Art.13 Abs.1,3+4

6. Muss ich als Inhaber des Führerausweises Kategorie B für den Erwerb der neuen Unterkategorie A1 eine praktische Führerprüfung ablegen?

Voraussetzung für den Erwerb der neuen Unterkategorie A1 für Inhaber der Führerausweiskategorie B ist eine abgeschlossene praktische Grundschulung nach Artikel 19 VZV. Eine praktische Führerprüfung muss nicht abgelegt werden. 

VZV-Artikel Art. 22 Abs. 3 Bst. a

7. Wie erwerbe ich direkt die neue Führerausweiskategorie A?

Das Mindestalter für Motorräder der neuen Kategorie A beträgt 18 Jahre. 

VZV-Artikel  Art. 6 Abs. 1, Bst. d

Der Lernfahrausweis wird erteilt, beschränkt auf Motorräder mit einer Motorleistung von nicht mehr als 25 kW (34 PS)und einem Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg. Dies gilt nicht bei Personen, die das 25. Altersjahr vollendet haben.

VZV-Artikel  Art. 15 Abs. 2, Bst. a

Der Führerausweis der neuen Kategorie A wird beschränkt auf Motorräder mit einer Motorleistung von nicht mehr als 25 kW (34 PS) und einem Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg. Dies gilt nicht für Personen, die einen Lernfahrausweis für Motorräder mit unbeschränkter Motorleistung besitzen und die praktische Führerprüfung auf einem zweiplätzigen Motorrad mit einer Motorleistung von mindestens 35 kW (47 PS) absolviert haben.

VZV-Artikel  Art. 24 Abs. 2 und Art. 24 Abs. 2, Bst. a

Die Beschränkung im Führerausweis der neuen Kategorie A kann auf Gesuch des Ausweisinhabers schon vor Erreichen des 25. Altersjahres aufgehoben werden, wenn er in den letzten zwei Jahren vor der Einreichung des Gesuches keine Widerhandlungen gegen die Bestimmungen des Strassenverkehrsrechtes begangen hat.

VZV-Artikel  Art. 24 Abs. 3

8. Wie gelange ich als Ausweisinhaber der bisherigen Kategorie A1 zur neuen Kategorie A?

Die bisherige Kategorie A1 berechtigt nach Ausstellung des neuen Führerausweises zum Führen von Motorrädern der neuen Kategorie A mit einer Motorleistung von nicht mehr als 25 kW (34 PS) und einem Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg. Diese Beschränkung wird auf Gesuch des Ausweisinhabers aufgehoben, wenn dieser eine zweijährige Fahrpraxis auf Motorrädern der bisherigen Kategorie A1 nachweist oder das 25. Altersjahr vollendet hat, und die praktische Führerprüfung mit einem Motorrad mit einer Leistung von mindestens 35 kW (47 PS) bestanden hat. Die Zulassungsbehörde stellt den entsprechenden Lernfahrausweis aus.

VZV-Artikel  Art. 151d Abs. 7

9. Darf ich als Inhaber eines Lernfahrausweises der bisherigen Kategorie A1 Lernfahrten mit der neuen Kategorie A durchführen?

Der Inhaber eines Lernfahrausweises der bisherigen Kategorie A1 kann mit Bewilligung der Zulassungsbehörde Lernfahrten mit Motorrädern der Kategorie A mit einer Motorleistung von nicht mehr als 25 kW (34 PS) und einem Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg durchführen.

VZV-Artikel  Art. 151d Abs. 5, Bst. a

Nach zurückgelegtem 25. Altersjahr kann der Inhaber eines Lernfahrausweises der bisherigen Kategorie A1 mit Bewilligung der Zulassungsbehörde Lernfahrten mit Motorrädern der Kategorie A mit einer Motorleistung von mehr als 25 kW (34 PS) oder einem Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von mehr als 0,16 kW/kg durchführen.

VZV-Artikel  Art. 151d Abs. 5, Bst. b

10. Gilt die Theorieprüfung der bisherigen Kategorie G, welche auch für die bisherige Kategorie F gegolten hat, auch für die neue Unterkategorie A1?

Für die neue Unterkategorie A1 wird die normale Basistheorie verlangt. Die bisherige vereinfachte Theorieprüfung Kat. G ist deshalb für die neue Unterkategorie A1 nicht gültig.

VZV-Artikel Art. 13

11. Was ist neu bei der Kategorie F?

Neu bilden die Führerausweis-Kategorien F, G und M die Gruppe der Spezialkategorien. Bei der neuen Spezialkategorie F sind die Motorräder ausgenommen. Die Spezialkategorie F hat neu folgenden Wortlaut: Motorfahrzeuge, ausgenommen Motorräder, mit einer Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h.

VZV-Artikel  Art. 3 Abs. 3

12. Muss ich als Führerausweisinhaber der Unterkategorie A1 die praktische Grundschulung nochmals wiederholen für den Erwerb der Kategorie A?

Die praktische Grundschulung dauert für den Erwerb des Führerausweises der Kategorie A, sofern der Gesuchsteller den Führerausweis der Unterkategorie A1 besitzt, sechs Stunden.

VZV-Artikel  Art. 19 Abs. 3, Bst. c

13. Wie sind die neuen Gültigkeiten bei den Kategorien A1 und A geregelt?

Der Lernfahrausweis ist für die Kategorie A und die Unterkategorie A1 vier Monate gültig. Die Gültigkeitsdauer wird für die Kategorie A und die Unterkategorie A1 um zwölf Monate verlängert, wenn der Nachweis der erfolgreichen Absolvierung der praktischen Grundschulung vorliegt. 

VZV-Artikel  Art. 16 Abs. 1a + Abs. 2

14. Ich bin Inhaber der Kategorie A1. Muss ich am 1.4.2003 einen neuen Führerausweis beantragen, damit ich die neue Führerausweis-Kategorie A, beschränkt auf 25 kW fahren darf?

Die bisherige Kategorie A1 berechtigt erst nach Ausstellung des neuen Führerausweises (ab 1.4.2003 möglich) zum Führen von Motorrädern der neuen Kategorie A mit einer Motorleistung von nicht mehr als 25 kW und einem Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg. 

VZV-Artikel  Art. 151d Abs. 7

15. Kann ich als Inhaber der Führerausweis-Kategorie B und seit diesem Jahr auch der Kategorie A1 ab 1.4.2003 die Führerprüfung für die unbeschränkte Kategorie A absolvieren?

Der Inhaber der Kategorie B und der Kategorie A1 kann am 1.4.2003 den neuen Führerausweis beantragen, welcher berechtigt, Motorräder der neuen Kategorie A mit einer Motorleistung von nicht mehr als 25 kW und einem Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg zu führen. Mit diesem neuen Führerausweises kann, sofern der Gesuchsteller das 25. Altersjahr überschritten hat, ein Lernfahrausweis für die neue unbeschränkte Kategorie A beantragt und die praktische Führerprüfung mit einem Motorrad mit einer Leistung von mindestens 35 kW absolviert werden. Danach wird der uneingeschränkte neue Führerausweis-Kategorie A ausgestellt. 

VZV-Artikel  Art. 151d Abs. 7

16. Ich bin Inhaber der Führerausweis-Kategorie B und im Besitze des Lernfahrausweises Kategorie A1 und habe (oder werde) vor dem 1.4.2003 die Grundschulung absolvieren. Muss ich nach dem 1.4.2003 für den Erwerb der neuen Unterkategorie A1 noch eine Prüfung und/oder eine zusätzliche Grundschulung absolvieren?

Als Inhaber des Führerausweises der Kategorie B wie auch eines gültigen Lernfahrausweises der heutigen Kategorie A1 und absolvierter Grundschulung kann ich ab 1.4.2003 einen neuen Führerausweis beantragen, welcher berechtigt, Motorräder der Kategorie A1 mit einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW zu führen. Eine praktische Führerprüfung wird in diesem Fall nicht mehr verlangt.

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